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Allgemeine Geschäftsbedingungen der mytron Bio- und Solartechnik GmbH

§ 1 Geltungsbereich
1.    Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der mytron Bio- und Solartechnik GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mytron Bio- und Solartechnik GmbH abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, die mytron Bio- und Solartechnik GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich, schriftlich zugestimmt.
2.    Alle Vereinbarungen, die zwischen der mytron Bio- und Solartechnik GmbH und dem Vertragspartner zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Liefer- und Leistungszeit
1.    Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die mytron Bio- und Solartechnik GmbH dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die mytron Bio- und Solartechnik GmbH - auch innerhalb des Verzuges - die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die mytron Bio- und Solartechnik GmbH nicht zu vertreten hat und durch die die mytron Bio- und Solartechnik GmbH die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. Streik oder Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von der mytron Bio- und Solartechnik GmbH nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung.
2.    Schadensersatzansprüche gegen die mytron Bio- und Solartechnik GmbH infolge Verzuges richten sich nach § 7.
3.    Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch die mytron Bio- und Solartechnik GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Vertragspartner voraus. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die mytron Bio- und Solartechnik GmbH berechtigt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht
1.    Die Preise der mytron Bio- und Solartechnik GmbH verstehen sich ab Werk.
2.    Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden, wie im jeweiligen Vertrag ausgewiesen, gesondert berechnet. Gleiches gilt für die Lieferkosten, sofern der Vertragspartner eine Versendung wünscht.
3.    Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Preis für die Lieferungen und Leistungen ohne Abzug mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist die mytron Bio- und Solartechnik GmbH berechtigt, Verzugszinsen entsprechend § 288 BGB zu fordern. Falls die mytron Bio- und Solartechnik GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
4.     Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Leistungsverweigerung nach § 320 BGB ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten oder von der mytron Bio- und Solartechnik GmbH anerkannt ist.
5.    Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit schriftlicher Vollmacht der mytron Bio- und Solartechnik GmbH berechtigt.

§ 4 Gefahrübergang, Transportversicherung
1.    Lieferungen durch die mytron Bio- und Solartechnik GmbH erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Personen übergeben wird; dies gilt auch beim Transport durch die mytron Bio- und Solartechnik GmbH.
2.     Im Falle der Versendung wird die mytron Bio- und Solartechnik GmbH auf Wunsch des Vertragspartners auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind der mytron Bio- und Solartechnik GmbH sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
1.     Die mytron Bio- und Solartechnik GmbH behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises für Leistungen und Lieferungen sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die mytron Bio- und Solartechnik GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch die mytron Bio- und Solartechnik GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrage, es sei denn, die mytron Bio- und Solartechnik GmbH hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2.    Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Vertragspartner tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die mytron Bio- und Solartechnik GmbH ab. Die mytron Bio- und Solartechnik GmbH nimmt diese Abtretung an. Die mytron Bio- und Solartechnik GmbH ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen über den Vertragsgegenstand durch den Vertragspartner sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.
3.    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner der mytron Bio- und Solartechnik GmbH unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der mytron Bio- und Solartechnik GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 Zivilprozessordnung zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den der mytron Bio- und Solartechnik GmbH entstandenen Schaden.

§ 6 Pflichtverletzung
1.     Die Pflichtverletzungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist.
2.    Lieferungen, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft waren, werden nach billigem Ermessen der mytron Bio- und Solartechnik GmbH nachgeliefert oder nachgebessert. Die Kosten hierfür hat die mytron Bio- und Solartechnik GmbH nur für den Standort Deutschland zu tragen. Der Vertragspartner wird die mytron Bio- und Solartechnik GmbH bei der Fehlerfeststellung und der Mängelbeseitigung unterstützen sowie Einsicht in Unterlagen unverzüglich gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
3.    Ist die mytron Bio- und Solartechnik GmbH zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die mytron Bio- und Solartechnik GmbH zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Vertragspartner berechtigt, von Vertrage zurückzutreten. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Die mytron Bio- und Solartechnik GmbH haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
4.     Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
5.    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mängelfolgeschäden, d.h. vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden.

§ 7 Haftung
1.    Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2.    Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die mytron Bio- und Solartechnik GmbH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der mytron Bio- und Solartechnik GmbH garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.
3.    Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der mytron Bio- und Solartechnik GmbH entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4.    Soweit die Haftung der mytron Bio- und Solartechnik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der mytron Bio- und Solartechnik GmbH.

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1.    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der mytron Bio- und Solartechnik GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2.    Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Heilbad Heiligenstadt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3.    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: März 2009